Abschlagszahlung
Eine Abschlagszahlung, auch Akontozahlung genannt, ist eine Teilzahlung, die bei einem Kauf oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung geleistet wird. Im Gegensatz zur Anzahlung, die zu Beginn einer Geschäftsbeziehung erfolgt, wird die Abschlagszahlung erst nach Erbringung einer Teilleistung fällig. Abschlagszahlungen im Werkvertrag dienen dazu, den Unternehmer während der Durchführung des Werks finanziell abzusichern. Sie sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und bieten dem Besteller die Möglichkeit, den Fortschritt des Werks zu kontrollieren und die Qualität der erbrachten Leistungen zu überprüfen.
Rechtliche Grundlagen
Der Werkvertrag ermöglicht es dem Unternehmer, vom Besteller Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese sind rechtlich in § 632a BGB geregelt. Die Höhe der Abschlagszahlung orientiert sich am Wert der bereits erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen.
Voraussetzungen
Der Unternehmer muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um Abschlagszahlungen verlangen zu können:
- Erbrachte Leistungen: Der Unternehmer muss nachweisen, dass er die vertraglich vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht hat. Leistungen können hierbei sowohl Tätigkeiten als auch gelieferte Materialien sein.
- Dokumentation: Der Unternehmer ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen detailliert zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient als Grundlage für die Berechnung der Abschlagszahlung und muss dem Besteller zur Prüfung vorgelegt werden.
- Anlieferung von Materialien: Für Materialien, die nicht speziell für das Werk angefertigt wurden, ist eine Anlieferung an den Bestimmungsort Voraussetzung für eine Abschlagszahlung.
- Eigentumsübertragung oder Sicherheit: Der Unternehmer muss dem Besteller entweder das Eigentum an den gelieferten Materialien übertragen oder eine entsprechende Sicherheit leisten.
Höhe der Abschlagszahlung
Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistung im Verhältnis zur gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung. Maßgeblich ist die für die jeweilige Leistung vereinbarte Vergütung.
Fälligkeit und Durchsetzung des Anspruchs
Der Anspruch auf eine Abschlagszahlung wird mit der Vorlage der Leistungsaufstellung fällig. Der Besteller kann die Zahlung eines angemessenen Teils der Abschlagszahlung verweigern, wenn die erbrachten Leistungen Mängel aufweisen. In diesem Fall ist der Unternehmer verpflichtet, die Mängel zu beseitigen.
Bei unberechtigter Verweigerung der Abschlagszahlung kann der Unternehmer unter Umständen die weitere Leistung verweigern oder sogar vom Vertrag zurücktreten.
Der Anspruch auf eine Abschlagszahlung verjährt grundsätzlich in drei Jahren.