Istkaufmann

Überblick

Der Istkaufmann ist ein zentraler Begriff im deutschen Handelsrecht. Er beschreibt denjenigen, der ein Handelsgewerbe betreibt und aufgrund dessen kaufmännische Pflichten und Rechte gemäß dem Handelsgesetzbuch (HGB) hat. Der Begriff "Istkaufmann" differenziert ihn von anderen Kaufmannsformen und unterstreicht seine automatische Zugehörigkeit zum Kreis der Kaufleute durch die bloße Tätigkeit eines Handelsgewerbes.

Rechtliche Grundlage

Die Bestimmung des Istkaufmanns ist im § 1 HGB verankert. Hier heißt es wörtlich: "Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt." Die zentrale Voraussetzung ist also das Betreiben eines Handelsgewerbes.

Definition Handelsgewerbe

Das Handelsgewerbe ist gemäß § 1 HGB ein Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Das bedeutet, es geht hier nicht um den Inhalt der Tätigkeit (z. B. Handel, Handwerk, Dienstleistung), sondern um Struktur und Größe des Betriebs. Der Maßstab "in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb" bleibt jedoch vage und wird im Wesentlichen durch die Rechtsprechung und die betriebswirtschaftliche Praxis konkretisiert.

Automatische Einordnung und Pflicht zur Eintragung

Ein entscheidendes Merkmal des Istkaufmanns ist die Automatik seiner Einordnung: Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist ohne Weiteres und ohne besondere Erklärung oder Handlung Istkaufmann. Damit verbunden ist die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister. Diese Eintragung hat deklaratorische Wirkung, das heißt, sie bestätigt lediglich den Status, den der Unternehmer durch das Betreiben des Handelsgewerbes automatisch erlangt hat.

Rechte und Pflichten des Istkaufmanns

Mit der Eigenschaft als Istkaufmann sind sowohl besondere Rechte als auch Pflichten verbunden. Hierzu gehören:

  • Buchführungspflicht: Der Istkaufmann ist gemäß den §§ 238 ff. HGB zur doppelten Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet.

  • Handelsbriefe: Er hat Handelsbriefe mindestens sechs Jahre aufzubewahren (§ 257 HGB).

  • Vertretung: Er kann Prokuristen bestellen, die das Unternehmen nach außen vertreten (§§ 48 ff. HGB).

  • Firmierung: Er hat das Recht, aber auch die Pflicht, eine Firma zu führen, die sich im Handelsregister eingetragen ist (§§ 17 ff. HGB).

  • Rügepflicht: Bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten gilt eine Rügepflicht bei Mängeln (§ 377 HGB).

Abgrenzung zu anderen Kaufmannsbegriffen

Im HGB werden neben dem Istkaufmann noch weitere Kaufmannsbegriffe unterschieden, insbesondere:

  • Kann-Kaufmann (§ 2 HGB): Dieser betreibt ein Gewerbe, das nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Er kann sich jedoch freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen und erwirbt damit die Stellung eines Kaufmanns.

  • Form-Kaufmann (§ 6 HGB): Hierzu gehören juristische Personen wie die AG oder GmbH, die kraft ihrer Rechtsform Kaufmann sind.

  • Land- und Forstwirte (§ 3 HGB): Diese gelten grundsätzlich nicht als Kaufleute, es sei denn, sie betreiben ihren Betrieb nach Art eines Handelsgewerbes.