Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die grundlegendste und einfachste Form einer Personengesellschaft im deutschen Recht. Sie entsteht, sobald sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Die GbR ist dabei besonders flexibel und nicht an strenge Formalien gebunden. Im Folgenden wird die GbR in ihren verschiedenen Facetten detailliert beleuchtet.
Definition und Entstehung
Die GbR ist in den §§ 705 bis 740 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Sie kommt durch einen Gesellschaftsvertrag zustande, der entweder ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden kann. Ein schriftlicher Vertrag ist nicht zwingend notwendig, aber zur Vermeidung von Missverständnissen und Streitigkeiten empfehlenswert. Der Vertrag sollte Regelungen zu wesentlichen Aspekten wie Beiträgen, Verwaltung, Gewinn- und Verlustverteilung sowie Auflösung enthalten.
Rechtsfühigkeit und Geschäftsfähigkeit
Anders als Kapitalgesellschaften ist die GbR nicht rechtsfähig, sie kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Sie kann beispielsweise Verträge abschließen, Grundbesitz erwerben und klagen bzw. verklagt werden, sofern dies im Rahmen des Gesellschaftszwecks liegt.
Haftung der Gesellschafter
Ein wesentliches Merkmal der GbR ist die Haftung ihrer Gesellschafter. Jeder Gesellschafter haftet persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das bedeutet, dass ein Gläubiger jeden Gesellschafter für die gesamte Schuld in Anspruch nehmen kann. Ein interner Ausgleich zwischen den Gesellschaftern ist jedoch möglich.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Jeder Gesellschafter ist zur Mitwirkung an der Erreichung des Gesellschaftszwecks verpflichtet. Das bedeutet, dass er die vereinbarten Beiträge leisten und sich an den Gesellschaftsaktivitäten beteiligen muss. Im Gegenzug hat er das Recht auf Anteil am Gewinn und die Mitbestimmung in der Gesellschaft. Entscheidungen werden grundsätzlich einstimmig getroffen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.
Geschäftsführung und Vertretung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, obliegt die Geschäftsführung allen Gesellschaftern gemeinschaftlich. Das bedeutet, dass jeder Gesellschafter die Geschäfte der GbR führen kann. Ebenso können die Gesellschafter die GbR nach außen vertreten. In der Praxis wird oft ein Geschäftsführer bestimmt, der die laufenden Geschäfte führt und die Gesellschaft vertritt.
Beendigung und Auflösung
Die GbR kann auf verschiedene Weisen beendet werden:
- Durch Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks.
- Durch Kündigung eines Gesellschafters. Hierbei sind Fristen und Formen zu beachten.
- Durch den Tod eines Gesellschafters, es sei denn, es wurde eine Fortsetzungsklausel vereinbart.
- Durch Insolvenz der Gesellschaft oder eines Gesellschafters. Nach der Auflösung folgt die Liquidation, in der das Gesellschaftsvermögen verwertet und die Verbindlichkeiten beglichen werden. Ein etwaiger Überschuss wird unter den Gesellschaftern verteilt.
Besonderheiten und Unterschiede zu anderen Gesellschaftsformen
Im Gegensatz zu anderen Personengesellschaften wie der OHG oder KG gibt es bei der GbR keine Eintragungspflicht ins Handelsregister. Das macht die GbR besonders flexibel und einfach zu gründen. Allerdings fehlt der GbR damit auch die Öffentlichkeit, die ein Handelsregistereintrag mit sich bringt. Darüber hinaus ist die GbR besonders für kleinere Projekte und Vorhaben geeignet, bei denen nicht zwangsläufig ein großes Kapital erforderlich ist.