Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Form der Personengesellschaft, bei der zwei oder mehr Personen gemeinsam ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma betreiben. Charakteristisch für die OHG ist die persönliche und unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter. Sie dient vornehmlich der kollektiven Betreibung eines Handelsgewerbes und nimmt in der deutschen Rechtslandschaft eine zentrale Stellung ein.

Rechtliche Grundlagen

Die OHG ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 105 bis 160 geregelt. Diese Normen enthalten sowohl die allgemeinen Bestimmungen über die OHG als auch spezifische Vorschriften, die nur für diese Gesellschaftsform gelten.

Entstehung

Die OHG entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Personen. Dieser Vertrag kann mündlich, schriftlich oder konkludent geschlossen werden, wobei eine schriftliche Fixierung aus Beweisgründen ratsam ist. Wesentlich ist, dass die Gesellschafter die Absicht haben, gemeinsam ein Handelsgewerbe unter gemeinsamer Firma zu betreiben. Mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs erhält die OHG ihre Geschäftsfähigkeit.

Firma

Die Firma der OHG muss den Zusatz "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung, z.B. "OHG", enthalten. Sie muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

Haftung

Ein entscheidendes Merkmal der OHG ist die persönliche, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Ein Gläubiger kann sich somit bei einer Forderung an jeden Gesellschafter halten, und zwar für die gesamte Forderung.

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter hat das Recht auf Mitwirkung bei der Geschäftsführung und das Recht auf Gewinnbeteiligung. Sofern nichts anderes im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, wird der Gewinn und Verlust zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftern verteilt. Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Abweichende Regelungen sind jedoch im Gesellschaftsvertrag möglich.

Vertretung und Geschäftsführung

Jeder Gesellschafter vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, sofern im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Bei Uneinigkeit unter den gesamtgeschäftsführungsberechtigten Gesellschaftern gilt der Mehrheitsbeschluss. Entscheidungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bedürfen jedoch der Einstimmigkeit, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

Austritt und Beendigung

Ein Gesellschafter kann aus wichtigen Grund kündigen. Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht automatisch zur Auflösung der OHG, wenn im Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vereinbart ist. Ist keine Regelung getroffen, wird die Gesellschaft aufgelöst. Die Auflösungsgründe sind vielfältig und im HGB geregelt. Nach der Auflösung folgt die Liquidation, bei der das Gesellschaftsvermögen verwertet und die Gesellschaftsschulden beglichen werden.

Unterschiede zur GbR

Während die GbR eine allgemeine Personengesellschaftsform darstellt, die nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist, ist die OHG explizit für diesen Zweck konzipiert. Daraus ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere im Hinblick auf Publizitätspflichten, Haftung und Vertretung. Die OHG muss z.B. ins Handelsregister eingetragen werden, was bei der GbR nicht der Fall ist.