Pfandrecht
Das Pfandrecht stellt ein wichtiges Sicherungsmittel im deutschen Zivilrecht dar und ermöglicht es Gläubigern, ihre Forderungen durch Zugriff auf bestimmte Vermögensgegenstände des Schuldners abzusichern. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und findet sich in verschiedenen Ausprägungen, die jeweils spezifische Funktionen erfüllen und unterschiedlichen Regelungen unterliegen.
Grundlagen
Das Pfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht, das dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, sich aus dem verpfändeten Gegenstand zu befriedigen, wenn der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Im BGB ist das Pfandrecht in den §§ 1204 bis 1296 geregelt. Es unterscheidet zwischen dem Pfandrecht an beweglichen Sachen (Mobiliarpfandrecht) und dem Pfandrecht an Rechten.
Charakteristisch für das Pfandrecht ist sein Sicherungscharakter - es ist akzessorisch zur gesicherten Forderung. Das bedeutet, dass das Pfandrecht nur besteht, solange auch die zu sichernde Forderung existiert. Erlischt die Forderung, erlischt auch das Pfandrecht automatisch.
In der modernen Wirtschaftspraxis hat das klassische Pfandrecht teilweise an Bedeutung verloren, da andere Sicherungsmittel wie die Sicherungsübereignung oder Globalzessionen flexibler eingesetzt werden können. Diese Konstruktionen umgehen das Faustpfandprinzip und ermöglichen es dem Schuldner, die Sicherungsgegenstände weiter zu nutzen. Dennoch bleibt das Pfandrecht ein wichtiges Rechtsinstitut, insbesondere bei der Finanzierung von Immobilien (Grundpfandrechte), im Handelsverkehr und bei der Absicherung von Konsumentenkrediten. Seine klare rechtliche Struktur und die gesetzliche Regelung bieten Vorteile gegenüber anderen Sicherungsmitteln.
Mobiliarpfandrecht
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen setzt grundsätzlich voraus, dass der Pfandgegenstand dem Gläubiger oder einem Dritten übergeben wird (Faustpfandprinzip, § 1205 BGB). Diese Übergabe dient der Publizität des Pfandrechts und soll verhindern, dass derselbe Gegenstand mehrfach verpfändet wird, ohne dass spätere Gläubiger davon Kenntnis erlangen.
Die Bestellung eines Pfandrechts erfordert Einigung zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger sowie die Übergabe der Sache. Der Verpfänder muss dabei Eigentümer der Sache sein und Verfügungsbefugnis besitzen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör der verpfändeten Sache.
Pfandrecht an Rechten
Neben dem Pfandrecht an beweglichen Sachen kennt das BGB auch das Pfandrecht an Rechten (§§ 1273 ff. BGB). Hierunter fällt beispielsweise die Verpfändung von Forderungen, Wertpapieren oder Gesellschaftsanteilen. Die Bestellung richtet sich nach den für die Übertragung des jeweiligen Rechts geltenden Vorschriften.
Bei der Verpfändung von Forderungen etwa ist die Anzeige an den Drittschuldner erforderlich (§ 1280 BGB). Bei verbrieften Rechten muss das Papier übergeben werden. Besondere Regelungen gelten für die Verpfändung von GmbH-Anteilen, die der notariellen Form bedarf.
Verwertung des Pfandes
Die Verwertung des Pfandes erfolgt in der Regel durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 BGB). Der Gläubiger muss dem Schuldner die Verwertung androhen und nach Ablauf eines Monats kann die Versteigerung durchgeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der freihändige Verkauf möglich.
Der Erlös wird zunächst zur Deckung der Verwertungskosten verwendet, dann zur Befriedigung der gesicherten Forderung. Ein eventueller Überschuss steht dem Verpfänder zu. Reicht der Erlös nicht zur vollständigen Befriedigung aus, bleibt die restliche Forderung bestehen.
Besondere Arten des Pfandrechts
Neben dem vertraglichen Pfandrecht existieren auch gesetzliche Pfandrechte, die kraft Gesetzes entstehen. Wichtige Beispiele sind das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB), das sich auf eingebrachte Sachen des Mieters erstreckt, und das Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) für Werkunternehmer an den von ihnen hergestellten oder reparierten Sachen.
Diese gesetzlichen Pfandrechte entstehen automatisch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und bedürfen keiner besonderen Vereinbarung. Sie stellen wichtige Sicherungsinstrumente für bestimmte Gläubigergruppen dar.
Pfandrecht im Handelsrecht
Im Handelsrecht gibt es weitere spezielle Pfandrechte, etwa das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB), das dem Kaufmann ein Pfandrecht an beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners gewährt, die mit dessen Willen aufgrund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind.
Auch Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer haben gesetzliche Pfandrechte an den ihnen übergebenen Gütern für ihre Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis. Diese Pfandrechte sind für die Praxis des Handelsverkehrs von großer Bedeutung.